Gesellschaftsvertrag des Investmentclubs „Buchholzer Börsenclub 2000“
Präambel
Die Vertragschließenden Personen sind sich darin einig, gemeinsam eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit dem Ziel gemeinsamen langfristigen Wertpapiersparens zu gründen. Zugleich verfolgen sie das Ziel, Kenntnisse und Erfahrungen über Möglichkeiten des Investments zu vertiefen.
§ 1 Rechtsform, Dauer und Name der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 705 ff. BGB) und wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
2. Die Gesellschaft trägt den Namen Buchholzer Börsenclub 2000.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist das langfristige, gemeinsame Wertpapiersparen und die Vertiefung von Kenntnissen und Erfahrungen über Möglichkeiten des Investments.
§ 3 Sitz der Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft ist 21244 Buchholz i.d. Nordheide.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 1.1.2000.
§ 5 Gesellschafter
1. Gesellschafter kann nur eine natürliche volljährige Person sein.
2. Die Zahl der Gesellschafter wird auf 30 Personen beschränkt.
3. Neben den Gründungsgesellschaftern kann nur der Gesellschafter werden, der eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages unterzeichnet. Überdies bedarf sein Beitritt der Zustimmung der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung.
4. Der neu eintretende Gesellschafter nimmt ab dem ersten des auf seinen Beitritt folgenden Monats am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil.
§ 6 Gesellschaftsvermögen
Das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern nicht zur gesamten Hand, sondern nach Bruchteilen zu. § 427 BGB findet keine Anwendung.
§ 7 Konto und Depot
1. Die Gesellschaft eröffnet ein laufendes Konto und ein Wertpapierdepot bei der Volksbank eG, Buchholz.
2. Der Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführung bestimmt sich nach § 18 dieses Vertrages.
§ 8 Beiträge
1. Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, bis zum 15.12.1999 einmalig 155 € (310 DM) (inklusive einer einmaligen Umlage von 5 € (10 DM) gem. § 11) und danach monatlich bis zum 10. eines jeden Monats einen Mindestbeitrag von 25 € (50 DM) oder ein mehrfaches hiervon, höchstens jedoch 100 € (200 DM), auf das laufende Konto der Gesellschaft einzuzahlen. Hierzu wird der Bank von jedem Gesellschafter eine Ein-zugsermächtigung erteilt. Der Beitrag kann jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres im Rahmen der Mindest- und Höchstgrenze angepaßt werden.
2. Vorbehaltlich der Möglichkeit einer genauen Anteilsberechnung ist durch eine Einmalzahlung die Auffüllung der Beiträge auf insgesamt 1.200 € (2.400 DM) (12 x 100 € (200 DM)) pro Jahr und Gesellschafter möglich. Die Zahlung muß zum 10.12. eines Jahres vorgenommen werden.
3. Die Verpflichtung zur Beitragsleistung kann auf Antrag eines Gesellschafters aus wichtigem Grund vorübergehend durch die Geschäftsführung ausgesetzt werden. Die Nachentrichtung ausgefallener Beitragsleistung ist in einer Summe oder in Raten möglich.
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, in der nächstmöglichen Gesellschafterversammlung über die ausgefallenen Beiträge zu berichten.
§ 9 Beteiligung am Gesellschaftsvermögen
1. Die Beitragsleistungen der Gesellschafter werden in Anteile umgewandelt, die kontenmäßig gutgeschrieben werden und auch den Bruchteil eines Anteils ausmachen können („Unit-System“). Entsprechend werden bei einer Einstellung der Beitragszahlungen keine weiteren Anteile hinzugerechnet.
2. Bei Gründung der Gesellschaft erhält der Gesellschafter je 50-DM-Beitrag einen vollen Anteil.
3. Nachfolgend werden auf weitere Einzahlungen Anteile gutgeschrieben, deren Wert sich aus der Summe des Gesellschaftsvermögens im Verhältnis zur Anzahl der gutgeschriebenen Anteile ergibt.
4. Die Bewertung des Gesellschaftsvermögens erfolgt monatlich, jeweils am Tag der letzten Börsennotiz. Dabei werden die Wertpapiere mit den zuletzt festgestellten Kursen und Preisfeststellungen der Börse bewertet.
5. Die Depotbewertung, aus der sich der jeweilige Anteilswert ergibt, kann von den Ge-sellschaftern quartalsweise eingesehen oder bei Bedarf angefordert werden. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist jedem Gesellschafter die Depotbewertung auszuhändigen.
§ 10 Verwendung der Einzahlungen und der Erträge
1. Die eingezahlten Beiträge sowie die Erlöse aus Wertpapieren dürfen nur zur Anlage in börsennotierten Wertpapieren sowie zur Deckung von Verwaltungskosten und Auslagen der Geschäftsführung verwandt werden.
2. Entfallen
3. Das nicht angelegte Barvermögen soll nicht mehr als ein Drittel des Gesellschafts-vermögens betragen. Ein Mindestbankguthaben ist nicht vorgesehen, die voraussichtlichen Verwaltungskosten eines Vierteljahres sollten jedoch jederzeit durch eine Barreserve gedeckt sein.
§ 11 Verwaltungskosten und Auslagen der Geschäftsführung
1. Die im Interesse der Gesellschaft getätigten Aufwendungen (Verwaltungskosten und Auslagen der Geschäftsführung) werden durch das Gesellschaftsvermögen gedeckt.
2. Einmalig ist ein Umlagebetrag von 5 Euro (zahlbar mit dem Erstbeitrag) zu zahlen. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung können regelmäßige oder Son-derumlagen erhoben werden.
3. Über die getätigten Aufwendungen und hierfür gezahlten Umlagen sind separate Aufzeichnungen zu führen. Die Gesellschafterversammlung ist hierüber regelmäßig zu informieren.
§ 12 Kredite
Die Anschaffung von Wertpapieren auf Kredit ist ausgeschlossen.
§ 13 Gewinn und Verlust
1. Während des ersten Kalenderjahres des Bestehens der Gesellschaft werden Gewinne grundsätzlich nicht ausgeschüttet.
2. Der auf den einzelnen Gesellschafter entsprechend seinem Kapitalanteil entfallende Ertrag eines Kalenderjahres (Zinsen und Dividenden) kann durch Beschluß der Gesellschafterversammlung ausgeschüttet werden.
3. Etwaige in einem Kalenderjahr realisierten Kursgewinne bzw. –verluste werden je-dem Gesellschafter entsprechend seinem Kapitalanteil zugerechnet.
§ 14 Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie faßt sämtliche Beschlüsse, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht anderes vorsieht.
2. Entfallen.
3. Die Gesellschafterversammlungen sollten monatlich, mindestens jedoch einmal im viertel Jahr stattfinden. Zu ihnen kann formlos mit einer Frist von 10 Tagen einberu-fen werden. Sind regelmäßige, fixe Versammlungstermine vereinbart, bedarf es in-soweit keiner Einladung.
4. Sollten Beschlüsse gem. § 15 Ziffer 8, 9, 10 und 11 gefaßt werden, so ist von der Ge-schäftsführung unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen schriftlich zur Gesellschafterversammlung mit Ankündigung der Tagesordnung einzuladen.
5. Die Geschäftsführung hat eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit der gleichen Frist von 3 Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Gesellschafter schriftlich die Geschäftsführung hierzu auffordert. Die Einladung hat schriftlich mit Ankündigung der Tagesordnung zu erfolgen.
6. Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter, einberufen und geleitet. Über das Ergebnis der Ab-stimmungen ist ein Protokoll zu führen, in dem sämtliche Beschlüsse schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Es kann von den Gesellschaftern bei der darauf folgenden Ver-sammlung eingesehen oder bei Bedarf angefordert werden.
§ 14 b Jahreshauptversammlung
Die als Jahreshauptversammlung abgehaltene Gesellschafterversammlung hat insbe-sondere die §§ 15 Nr. 5,7,10; 17 Nr. 1 und 18 Nr. 2e ff. zum Inhalt. Sie ist bis zum 31.03. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres abzuhalten. Die Einladung zu dieser Gesellschafterversammlung hat schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen zu erfolgen und ist mit einer Tagesordung zu versehen.
§ 15 Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung berät und beschließt über:
1. alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten,
2. die Anlagepolitik sowie über den An- und Verkauf von Wertpapieren,
3. die evtl. Einrichtung eines Anlageausschusses und die Wahl von dessen Mitglie-dern
4. die Neuaufnahme von Gesellschaftern,
5. den Jahresabschlußbericht der Geschäftsführung (§ 18 Ziffer 2e) und die Ausschüt-tung des Gewinns,
6. die Deckung der Verwaltungskosten
7. die Wahl des Geschäftsführers, seines Stellvertreters, des Schatzmeisters und des Schriftführers sowie über deren Entlastung,
8. die Abberufung des Geschäftsführers, seines Stellvertreters, des Schatzmeisters und des Schriftführers aus wichtigem Grund,
9. den Ausschuß von Gesellschaftern aus wichtigem Grund,
10. Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages,
11. Die Auflösung der Gesellschaft.
§ 16 Stimmrecht, Beschlußfähigkeit, Mehrheit
1. In der Gesellschafterversammlung hat jeder Gesellschafter eine Stimme. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Gesellschafter anwe-send ist. Eine Ausnahme bilden Anlageentscheidungen (Kauf, Verkauf): zwecks Sicherstellung einer möglichst hohen Flexibilität ist in derartigen Fällen die Beschluß-fähigkeit bei Anwesenheit von mindestens fünf Gesellschaftern gegeben. Bei weni-ger als 20 Gesellschaftern ist die Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von mindestens 4 Gesellschaftern gegeben.
2. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Gesell-schafter gefaßt.
3. Die Beschlüsse gem. § 15 Ziffer 7, 8, 9, 10 und 11 erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen.
4. Bei der Beschlußfassung gem. § 15 Ziffer 8 und 9 nehmen der auszuschließende Ge-sellschafter bzw. die abzuberufende Person an der Abstimmung nicht teil.
5. Ist die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
6. Ist die Gesellschafterversammlung trotz ordnungsgemäßer Einladung beschlußunfähig, so muß innerhalb von drei Wochen eine neue Versammlung abgehalten werden. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Gesellschafter beschlußfähig. § 14 gilt für Ladungen hierzu entsprechend.
7. Ziffer 6 gilt nicht für Versammlungen im Sinne der Ziffer 1, Satz 3: sind weniger als fünf Gesellschafter anwesend und die Versammlung hat ausschließlich Anlageentscheidungen zum Inhalt, ist die Einberufung einer neuen Versammlung nicht notwendig.
8. Jeder Gesellschafter, der am persönlichen Erscheinen verhindert ist, kann einem an-deren Gesellschafter schriftlich sein Stimmrecht übertragen.
§ 17 Geschäftsführung
1. In der als Jahreshauptversammlung abgehaltenen Gesellschafterversammlung wählen die Gesellschafter einen Geschäftsführer, dessen Stellvertreter, einen Schatzmeister (zweiter Stellvertreter), sowie einen Schriftführer für die Dauer eines Geschäftsjah-res, wobei die Geschäfte bis zur dem Geschäftsjahr folgenden Jahreshauptversammlung (s. §14b) fortzuführen sind. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Geschäftsführung ist ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Der Geschäftsführung im Interesse der Gesellschaft entstandene Aufwendungen können auf Basis eines Ge-sellschafterbeschlusses und gegen Nachweis erstattet werden.
§ 18 Aufgaben der Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung ist jeder für sich ermächtigt, im Rahmen dieses Vertrages alle Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten für die Gesellschaft vorzunehmen.
2. Die Aufgaben der Geschäftsführung sind vornehmlich folgende:
a) Der Geschäftsführer bzw. sein Stellvertreter beruft die Gesellschafterversammlung ein und leitet sie.
b) Die Geschäftsführung wickelt den An- und Verkauf von Wertpapieren für die Gesellschaft ab, wie sie von der Gesellschafterversammlung oder ggf. vom An-lageausschuß beschlossen wurden.
c) Die Geschäftsführung überwacht den Eingang der monatlichen Beiträge und er-stellt eine monatliche Anteilsbewertung.
d) Die Geschäftsführung trägt dafür Sorge, daß in der Gesellschafterversammlung ein Protokoll geführt wird, in welchem zumindest sämtliche Beschlüsse schriftlich festzuhalten sind.
e) Nach Abschluß des Geschäftsjahres erstattet die Geschäftsführung in der Jah-reshauptversammlung (§14b) Bericht über die Tätigkeit der Gesellschaft im ab-gelaufenen Geschäftsjahr und macht einen Vorschlag über die Verwendung des Gewinns.
f) Zum Jahresende hat die Geschäftsführung die Bewertung des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen und eine Aufstellung über die vereinnahmten Körperschaftsteuergutschriften und einbehaltenen Kapitalertragsteuern vorzulegen. Die Beteiligungsquote der namentlich aufzuführenden Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen ist darüber hinaus anzugeben. Gleiches gilt für eine auf das Ende eines jeden Kalendermonats erstellte Anteilswerterechnung.
Für die Einkünfte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen im Kalenderjahr wird die Geschäftsführung die „einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage“ bei dem für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Finanzamt beantragen.
g) Zum Jahresende erhält jeder Gesellschafter einen Nachweis über den ihm zustehenden Anteil an Körperschaftsteuergutschriften sowie über den auf ihn entfallenden Anteil der einbehaltenen Kapitalertragssteuer (maßgeblich für die persönlichen Steuererklärungen der Gesellschafter ist jedoch nur der durch das Finanz-amt ergangene Feststellungsbescheid). Im Falle des Eintritts oder Austritts von Gesellschaftern wird die Geschäftsführung die Einkünfte zum Stichtag abgrenzen.
Im Falle des Ablebens eines Gesellschafters wird die Geschäftsführung zum letzten Börsentag des Todesmonats eine Bewertung des Gesellschaftsvermögens vornehmen.
h) Die Gesellschafterversammlung bestellt aus ihrer Mitte zwei Gesellschafter, die nicht der Geschäftsführung angehören, welche berechtigt sind, die Bücher und Belege der Gesellschaft einzusehen und die Abrechnung der Geschäftsführung zu prüfen. Sie haben hierüber in der ersten Gesellschafterversammlung im Ka-lenderjahr Bericht zu erstatten.
§ 19 Ausscheiden aus der Gesellschaft/Teilkündigung
1. Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft kann nur zum Jahresende unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, erstmals zum Jahresende 2000, oder durch Aus-schluß gem. § 15 Ziffer 9 erfolgen. Teilkündigungen des Guthabens können mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende erklärt werden. Ziffer Nr. 3 gilt entspre-chend.
2. Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Tod.
3. Die Auszahlung des Guthabens soll unverzüglich nach der Jahreshauptversammlng vorgenommen werden. Kann das Guthaben nur durch Veräußerung von Wertpapie-ren ausgezahlt werden, so mindert sich der Anspruch um die Veräußerungskosten.
4. Im Todesfall erfolgt die Auszahlung grundsätzlich an den oder die Erben, die sich zu legitimieren haben.
§ 20 Fortbestehen der Gesellschaft
Im Falle der Kündigung eines Gesellschafters wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Das gleiche gilt im Falle des Todes des Gesellschafters, der Pfändung des Gesellschaftsanteiles eines Gesellschafters oder der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters.
§ 21 Liquidation der Gesellschaft
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft führen die bisherigen Geschäftsführer als Liquidatoren die Auseinandersetzung durch, es sei denn, die Gesellschafterversammlung bestimmt mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen einen anderen Gesellschafter als Liquidation.
Die Liquidation ist unverzüglich durch Veräußerung aller Vermögensgegenstände durchzuführen. Der auf den jeweiligen Gesellschafter entfallende Vermögensanteil ist unverzüglich auszuzahlen.
Die Vorschriften für die Geschäftsführung gem. § 18 Ziffer 2f) und g) gelten entsprechend.
§ 22 Abänderungen und Ergänzungen
Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung (§ 15 Ziffer 10) und der Schriftform. Sind im Geschäftsjahr Änderungen oder Ergänzungen des Gesellschaftervertrages erfolgt, so hat die Geschäftsführung in der ersten Gesellschafterversammlung des nachfolgenden Geschäftsjahres eine gültige Gesamtfassung des Gesellschaftsvertrages vorzulegen, sofern die Gesellschafterversammlung hierauf nicht verzichtet.
§ 23 Ergänzende Vorschriften
Im übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB).
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